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Rente

Hinzuverdienst neben der Rente: Die Regeln 2026

Älterer Mann arbeitet an einem Laptop an einem hellen Schreibtisch
Symbolbild. FirstEspion ist ein Informationsbeitrag, kein Behördenangebot.

Viele Menschen möchten oder müssen auch nach dem Rentenbeginn weiter etwas dazuverdienen. Seit einigen Jahren sind die Regeln für einen Hinzuverdienst bei der Altersrente deutlich gelockert worden, während bei der Erwerbsminderungsrente weiterhin engere Grenzen gelten. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die voraussichtlich 2026 geltenden Regelungen und zeigt, worauf Sie bei einem Nebenverdienst achten sollten.

Altersrente und Hinzuverdienst: Keine feste Grenze mehr

Wer die reguläre Altersgrenze erreicht hat und eine Altersrente bezieht, kann in der Regel unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Seit der Reform der Hinzuverdienstgrenzen wurde die frühere Obergrenze für Renten ab der Regelaltersgrenze aufgehoben.

Das gilt unabhängig davon, ob der Hinzuverdienst aus einer Anstellung, einer selbstständigen Tätigkeit oder mehreren Quellen stammt.

Vorgezogene Altersrente vor der Regelaltersgrenze

Wer eine Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht — etwa die Rente für besonders langjährig Versicherte oder eine andere vorgezogene Altersrente —, unterliegt in der Regel weiterhin einer Hinzuverdienstgrenze. Diese wird jährlich angepasst und individuell mitgeteilt.

Wird die persönliche Grenze überschritten, kann die Rente anteilig gekürzt werden. Die genaue Berechnung ist komplex und hängt vom Einzelfall ab.

  • Regelaltersrente: in der Regel keine Hinzuverdienstgrenze
  • Vorgezogene Altersrente vor Regelaltersgrenze: Hinzuverdienstgrenze möglich
  • Teilrente: Hinzuverdienst wirkt sich anteilig aus

Erwerbsminderungsrente: Engere Grenzen

Bei einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gelten deutlich engere Hinzuverdienstgrenzen, da diese Rente den Ausfall der Arbeitskraft ausgleichen soll. Wird die persönliche Grenze überschritten, kann die Rente gestuft gekürzt werden — bis hin zum vollständigen Wegfall in bestimmten Konstellationen.

Die genaue Höhe der Grenze richtet sich unter anderem danach, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt und wie hoch das bisherige Einkommen war.

RentenartHinzuverdienstBesonderheit
RegelaltersrenteIn der Regel unbegrenztKeine Kürzung
Vorgezogene AltersrenteGrenze möglichIndividuelle Mitteilung
ErwerbsminderungsrenteEnge GrenzeGestufte Kürzung möglich

Beispielwerte, können abweichen — die konkreten Grenzen werden von der Rentenversicherung jährlich festgelegt und individuell mitgeteilt.

Was Sie bei einem Nebenverdienst beachten sollten

Auch wenn die Rente selbst nicht gekürzt wird, kann ein Hinzuverdienst steuerliche Folgen haben, da er zum zu versteuernden Gesamteinkommen zählt. Zudem können sich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ändern, je nachdem, in welcher Form der Hinzuverdienst erzielt wird.

Wer unsicher ist, welche Regeln im eigenen Fall gelten, sollte sich frühzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung oder einer unabhängigen Beratungsstelle informieren, bevor eine neue Tätigkeit aufgenommen wird.

Hinweis. Wichtig: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu den Renten- und Vorsorgeänderungen 2026. Er ist keine Steuer-, Renten- oder Rechtsberatung und keine individuelle Empfehlung. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung, die Verbraucherzentrale, einen registrierten Rentenberater oder einen Steuerberater.

Häufige Fragen

Muss ich einen Hinzuverdienst melden?

Bei vorgezogenen Altersrenten und bei der Erwerbsminderungsrente besteht in der Regel eine Meldepflicht gegenüber der Rentenversicherung. Bei der Regelaltersrente ist dies meist nicht erforderlich.

Wird meine Regelaltersrente durch Arbeit gekürzt?

In der Regel nicht — seit der Reform gibt es für Bezieher der Regelaltersrente keine feste Hinzuverdienstgrenze mehr.

Gilt das auch für Selbstständigkeit neben der Rente?

Ja, auch selbstständige Einkünfte zählen als Hinzuverdienst und unterliegen je nach Rentenart denselben Grundsätzen.

Quellen