Was hinter dem Begriff Mütterrente steckt
Der Begriff Mütterrente hat sich umgangssprachlich für die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung eingebürgert. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden in der Regel Erziehungszeiten für mehrere Jahre angerechnet, für ab 1992 geborene Kinder gilt eine andere, meist längere Regelung.
Die Erziehungszeit wird als beitragsähnliche Zeit behandelt und erhöht die Rentenanwartschaft, so als hätte in dieser Zeit ein durchschnittliches Einkommen zu Beiträgen geführt.
Wer die Kindererziehungszeiten angerechnet bekommt
Grundsätzlich wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, das das Kind überwiegend erzogen hat. In der Praxis sind das häufig, aber nicht ausschließlich, Mütter — der Begriff Mütterrente ist daher etwas irreführend, denn auch Väter können die Zeiten erhalten.
Bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern per Erklärung gegenüber der Rentenversicherung festlegen, wem die Zeit angerechnet wird. Ohne eine solche Erklärung gilt meist eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Elternteils, der das Kind hauptsächlich betreut hat.
- Anrechnung meist bei dem Elternteil mit überwiegender Erziehungsleistung
- Aufteilung durch gemeinsame Erklärung gegenüber der Rentenversicherung möglich
- Anrechnung unabhängig davon, ob parallel gearbeitet wurde
- Gilt für leibliche Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Adoptiv- und Pflegekinder
Wie sich die Zeiten auf die Rentenhöhe auswirken
Jedes angerechnete Jahr Kindererziehungszeit kann näherungsweise einem Entgeltpunkt entsprechen, was die monatliche Rente in einer Größenordnung von rund 30 bis 40 Euro je Jahr erhöhen kann. Die folgenden Werte sind grobe Beispiele und keine verbindliche Berechnung.
| Anzahl Erziehungsjahre | Ungefähre Rentenpunkte | Grobe monatliche Auswirkung |
|---|---|---|
| 1 Jahr | rund 1 Punkt | ≈ 30–40 € |
| 2 Jahre | rund 2 Punkte | ≈ 60–80 € |
| 3 Jahre | rund 3 Punkte | ≈ 90–120 € |
Beispielwerte, können abweichen. Die tatsächliche Höhe hängt vom aktuellen Rentenwert und der individuellen Erwerbsbiografie ab.
Muss die Erziehungszeit beantragt werden?
Ja, anders als bei manchen anderen Zeiten wird die Kindererziehungszeit in der Regel nicht automatisch im Versicherungskonto erfasst, sondern muss aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung angemeldet werden — meist formlos oder über ein entsprechendes Formular.
Wer sich unsicher ist, ob die Zeiten bereits erfasst sind, kann dies über eine Kontenklärung prüfen lassen. Dabei werden fehlende Abschnitte im Versicherungsverlauf ergänzt und mit Nachweisen wie Geburtsurkunde oder Kindergeldbescheid belegt.
Zusammenspiel mit anderen Rentenzeiten
Kindererziehungszeiten können sich mit einer gleichzeitigen Beschäftigung überschneiden, etwa bei Teilzeitarbeit während der Erziehungsphase. In solchen Fällen erfolgt eine Zusammenrechnung nach festen Regeln, damit unterm Strich der günstigere Wert berücksichtigt wird.
Auch für die Erfüllung von Wartezeiten, etwa für die Grundrente oder die abschlagsfreie Rente nach langjähriger Versicherung, können Kindererziehungszeiten mitzählen.